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auf einen Blick
Alimentenhilfe
Alimentenbevorschussung
Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau haben Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge Anspruch auf Bevorschussung der Kinderalimente, wenn diese der Unterhaltspflichtige oder die Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig und / oder unregelmässig ausrichtet. Die Voraussetzung zur Bevorschussung ist ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (rechtskräftiges Gerichtsurteil oder behördlich genehmigter Unterhaltsvertrag) und die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht.
Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen des / der Anspruchberechtigten sowie dessen Ehe- oder Konkubinatspartner. Die Berechnung ist in der kantonalen Gesetzgebung festgelegt. Rückwirkend werden keine Kinderalimente bevorschusst.
Alimenteninkasso
Gemäss Art. 291 ZGB besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Inkassohilfe, wenn der Vater oder die Mutter ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
Die Dienstleistung des Inkassos wird in der Politischen Gemeinde Pfyn durch das Sozialamt angeboten. Es ist zu beachten, dass lediglich die Dienstleistung kostenlos ist. Allfällige Gebühren und Gerichtskosten müssen vom Gläubiger im Voraus sichergestellt werden.
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