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Quellensteuern


Der Quellensteuer unterliegen ausländische Staatsangehörige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Thurgau aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. Für eine Quellensteuerpflicht müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • keine Niederlassungsbewilligung C
  • Aufenthalt im Kanton
  • unselbständig erwerbstätig
  • Arbeitgeber in der Schweiz

Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt immer der Arbeitgeber, der im steuerrechtlichen Sinne eine Betriebsstätte führt. Dieser ist demzufolge im Wohnkanton des quellensteuerpflichtigen Mitarbeiters abrechnungspflichtig, ungeachtet dessen, in welchem Kanton die Lohnabrechnung erstellt bzw. sich die Lohnzahlstelle befindet. Quellensteuerpflichtige Mitarbeiter sind somit zwingend unter Berücksichtigung des kantonal geltenden Rechts des Wohnkantons abzurechnen.

Die Schuldner der steuerbaren Leistung sind verpflichtet, die Abrechnung über die Quellensteuer mittels Formular 100 oder 101 fristgerecht, der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen, nämlich:

  • beim Wohnsitzkanton, in welchem die quellenbesteuerte Person Wohnsitz hat oder sich aufhält;
  • beim Geschäftssitzkanton am Ort der Betriebsstätte des Arbeitgebers, wenn die quellenbesteuerte Person im Ausland wohnhaft ist (z.B. Grenzgänger, Personen im Meldeverfahren etc.). Dies gilt auch für Personen, die im Bereich von internationalen Transporten erwerbstätig sind;

Anschrift:
Steuerverwaltung Thurgau
Natürliche Personen
Quellensteuer
Schlossmühlestrasse 15
8510 Frauenfeld

Kontakt:
quellensteuer.sv@tg.ch
058 345 31 71

Weitere Informationen zum Bereich Quellensteuer sowie die massgebenden Tarife und Formulare finden sie auf der Webseite der Kantonalen Steuerverwaltung.

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